Das CMR-Abkommen, Brüssel I und die "Nullzuständigkeit". Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der einheimischen Gerichte in Streitigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Warenbeförderung
pages 169 - 186
ABSTRACT:

Die sog. internationale Nullzuständigkeit in Streitigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Warenbeförderung ergibt sich dort, wo das CMR-Abkommen zwar (gemäß Art. 31 Abs. 1) die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Staats festsetzt, aber die örtliche Zuständigkeit eines konkreten Gerichts in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht hinreichend geregelt ist. Teilweise in Deutschland, insbesondere aber in Tschechien hat sich eine Doktrin heraus geformt, die Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Brüssel I auch für direkte Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nationaler Gerichte heranzuziehen. Die tschechische Justiz hat hier die Doktrin von der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anhand des Orts der Zahlung der Frachtgebühr entwickelt und die Reichweite von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung erheblich erweitert. Dem gegenüber hat die österreichische Justiz die genannte Doktrin strikt zurückgewiesen; die slowakische Justiz arbeitet nicht mit ihr.

Der vom deutschen wie vom österreichischen Gesetzgeber letztendlich eingeschlagene Weg besteht in der Verankerung einer speziellen Regelung in den einheimischen Prozessvorschriften, um die örtliche Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte für die internationale Warenbeförderung zu bestimmen. In Tschechien und der Slowakei hingegen findet die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte im Rahmen eines gesonderten Verfahrens statt. Dabei geriert sich die Tschechische Republik am klägerfreundlichsten von allen genannten Staaten: in der faktischen Konsequenz ermöglicht sie häufig die Klagserhebung direkt am Sitz des Klägers.

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